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Renolit Flexglas


Auch wenn es bei Cabrios mindestens ab den 2000er Baujahren zur Norm wurde, harte Glasheckscheiben in weiche Verdeckbezüge eingebaut zu bekommen, so war es zuvor die Norm, dass Cabrioverdecke mit flexiblen PVC-Scheiben ausgerüstet waren.


Für die Nachfertigung dieser Verdecke verwendet die CK-Cabrio idR. "RENOLIT FLEXGLAS", das Produkt von der Nr. 1 der Branche.

Die RENOLIT-Folien sind nach unserer Auffassung und Prüfung das Beste, was der Markt aktuell bieten kann.

Weil die PVC-Scheiben in der Erstausrüstung bei heutigen Cabrios keine Rolle mehr spielen, haben die Hersteller , die mit großen Mengen/Quantitäten einmal kalkuliert hatten, keinerlei Motivation mehr, die technische Folie weiter zu entwickeln.
Weder in die Produktionsmittel noch in den Herstellungsprozess, geschweige denn in Innovationen wird investiert.
Das Ganze ist eine Rückzugsbewegung, zumal es immer wieder Probleme mit bei der Verarbeitung der verwendeten chemischen Substanzen gibt.
Das betrifft jedoch alle Hersteller.
Und der Granulat-Lieferant ALLER ist - RENOLIT.
Insofern sind wir froh, auch anno 2016ff noch eine ordentliche Qualität geliefert zu bekommen.



Allgemeiner Hinweis zu Flexglas-Scheiben

Stichwort: Knittrige Scheibe/Biese bei neuen Verdecken nach dem wieder Verschließen!

Antwort:
Das war schon immer so, ist so - und wird auch weiterhin so sein.
Alles vollkommen normal!


Die Materialien enthalten Polymere!
Indem diese nach 5-20 Jahren immer mehr ausgasen, verliert sich das mehr oder weniger deutlich.
Dafür steigt dann die Bruchgefahr (...man kann halt nicht alles haben!)
Lassen Sie den Wagen eine Weile stehen, dann verschwindet dieses Anschauungsbild wieder von alleine (besonders schnell in der Sonne - wenn sie denn scheint!). Das nennt man dann "Rückstelleigenschaft".
Das Ganze gilt analog sebstverständlich auch für die umlaufende Biese.
Diese Umstände vorzuwerfen würde bedeuten, den Teilen vorzuwerfen, dass sie NEU sind.
Der Zaubersatz "Vorher ist das so nicht gewesen!" stimmt in diesem Fall zwar, - greift aber nicht.
Man braucht bloß 5-10 Jahre zu warten, - dann ist das Material wieder entsprechend ausgehärtet.



Die RENOLIT FLEXGLAS-Scheiben sind ungefragt meistens mit einem DOT-Stempel versehen (DOT = Department of Transportation der USA).

Der Stempel ist sehr groß und auch ein Satz zur Handhabung wurde dabei gleich mit eingeprägt. 
Deshalb können Verdecke nach vorheriger Absprache auch ohne Stempel oder mit einer händisch geprägten verkürzten Variante geliefert werden.
Ohne den Zusatz, die Katze nicht im Wäschetrockner oder im Microwellenherd zu entfeuchten.

Eine Zulassung des Flensburger Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) für die Verwendung von PVC-Scheiben ist seit dem Jahr 1992 entfallen (siehe unten!).

Die Zulassungspflicht wurde seinerzeit durch EU-Verordnungen aufgehoben.
Ein sicher seltenes Beispiel dafür, wie die EU Bürokratie abbaut.
(Ansonsten, darüber hinaus und generell bin ich der Ansicht, uns allen würde eine große und einschneidende Kampagne zur Deregulierung von Verordnungen und Vorschriften heilsam guttun!)
Hier ging es wohl um die Angleichung der Märkte. Seitdem können deutsche Hersteller ohne bürokratische Hindernisse nach GB, Frankreich, Spanien... usw. liefern - und umgekehrt können deutsche Jaguar/MG/Triumph...- Besitzer ihr neues Verdeck bei einem englischen Teile-Anbieter/Hersteller kaufen.
Ohne befürchten zu müssen, dass der TÜV rebelliert.


Für alle selbsternannten Zulassungspolizisten (von denen wir alle von der CK-Cabrio hier die Nase gestrichen voll haben - wie vielleicht auch unschwer zwischen den Zeilen zu lesen ist!) und sonstige Personen, welche die Kennzeichnungspflicht von Bauteilen in dem Zusammenhang einer Bauartgenehmigung und der Betriebserlaubnis eines Cabrios interessiert:

Hier sind die relevanten Auszüge der EU-Verordnung von 1992(! - die Differenzierungen/Ergänzungen ff. sind für die hiesige Thematik ohne Belang). Es handelt sich um die Richtlinie 92/22/EWG, einzusehen HIER:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31992L0022

Ausdrücklich geregelt wird es im Anhang I, Punkt 1:

Zitat:
"Diese Richtlinie findet auf Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Scheiben Anwendung, die zum Einbau als Windschutzscheiben oder sonstige Scheiben oder Trennwände in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bestimmt sind, sowie auf deren Einbau, mit Ausnahme von Glasarten für Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen, für die Ausstattung von Armaturenbrettern, von Spezialglas für aggressionssichere Scheiben, von Vollkunststoffflächen, die zum Bau von Fahrzeugen der Klasse 0, von Wohnmobilen, von Schiebedächern, von Heckfenstern von Cabriolets und Seitenteilen von Geländefahrzeugen bestimmt sind, sowie von Windschutzscheiben für Fahrzeuge mit einer Hoechstgeschwindigkeit von 40 km/h, die unter extremen Umgebungsbedingungen eingesetzt werden."
(Zitat Ende, Hervorhebungen durch den Verfasser)

Eine Flexglasscheibe bei einem nachgerüsteten Verdeck kann also MIT irgendwelchen Prüfzeichen gekennzeichnet sein, oder MIT mehr oder weniger phantasievollen Hersteller-Bezeichnungen, oder garnicht gekennzeichnet, - also OHNE Alles.

Klaro?


Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die "Bauart offen" ist, ein Cabrio weder einen Verdeckbezug noch eine Heckscheibe benötigt (2.Außenspiegel muss vorhanden sein), im Zweifelsfall sogar nicht einmal ein Verdeck braucht.
(Siehe auch den Anhang III, Punkt 2.2 der o.g. Richtlinie)

Wenn es dann reinregnet, verstößt das nicht gegen Regelungen oder gar Gesetze.



Rechtliches zu Glasbruchschäden an PVC Cabrio-Heckscheiben

Wir haben uns der Sache einmal von der juristischen Seite her angenommen, und zwar jenseits dessen, dass wir auch ganz aktuell immer wieder Heckteile mit gebrochenen PVC-Scheiben austauschen, bei denen die VS der jeweiligen Kundschaft ohne irgendwelche Mätzchen in Anspruch genommen werden und die VS zum Beispiel bei einem Mercedes SL der Baureihe 129 die Kosten von ca. € 1950,00 (minus der jeweiligen SB) anstandslos übernehmen.

Rein juristisch betrachtet kann der Fall jedoch - wie so oft in diesem Bereich - sehr "tricky" sein.

Der Knackpunkt ist m.E. ganz klar, ob im Kleingedruckten des Versicherungsvertrages eine Klausel über den Ausschluss der VS-Leistung das Risiko eines (ggf. gutachterlich festzustellenden) Verschleißschadens dezidiert ausgeschlossen worden ist.

Also sehr genau lesen!

Das ist nicht bei allen solchen Teilkasko/Vollkasko-Verträgen der Fall, aber einige Versicherer haben eine solche Klausel in die Verträge hineinformuliert.
Wenn diese sich im Schadensfall darauf beziehen, wird es schwierig in Bezug auf die Kostenübernahme.
Prinzipiell kann die VS dann - aus welchen internen und/oder speziellen Gründen auch immer - den Schaden auf Kulanz doch noch übernehmen.
Wenn allerdings der Weg zum Rechtsstreit schon eingeschlagen wurde, dann sieht es schlecht aus für den VS-Nehmer.
Das kann dann wohl geknickt werden.


Schauen Sie HIER:

Folgender Text, zitiert aus der Erscheinung in der "Saarbrücker Zeitung" vom 15. Januar 2015 gibt erschöpfend Auskunft über die aktuelle Rechtspraxis/Rechtssprecheung:

Heckscheibe im Cabriodach kaputt: Wann muss die Teilkasko zahlen?

München. Die Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios ist zwar grundsätzlich von der Glasbruchversicherung der Teilkasko umfasst. Für Schäden durch Verschleiß muss die Versicherung aber nicht gerade stehen. Deshalb sollte man im Einzelfall ganz genau hinsehen.
 (Wolfgang Ihl)

Das Amtsgericht München hat die Klage eines Cabrio-Fahrers gegen seine Teilkasko-Versicherung abgewiesen. Der Mann hatte vergeblich die Übernahme der Reparaturkosten nach einem Bruch der Heckscheibe im Dach seines Cabrios gefordert.

Konkret geht es um ein Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280, das im Dezember 1997 erstmals zugelassen wurde. Anfang 2012 machte der Kläger dann bei seiner Versicherung einen Glasbruchschaden geltend. Er hatte das Hardtop seines eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Dabei hörte er ein seltsames Geräusch und stellte später fest, dass die Heckscheibe gebrochen war. Der Mann ließ das Verdeck für 1.856,40 Euro reparieren und wollte den Schaden durch die Versicherung regulieren lassen. Die weigerte sich jedoch zu zahlen. Sie ist der Ansicht, dass es sich um einen reinen Verschleißschaden handelt. Eine Zahlung könne nur erfolgen, wenn es sich um einen Bruchschaden handelt, der durch eine Beschädigung oder Zerstörung bei einem Unfall oder einer Einwirkung von außen entstanden ist. Ursache des Schadens sei aber kein Unfall, sondern eine Materialversprödung.

Der Mann erhob Klage vor dem Amtsgericht. Ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Teilkaskoversicherung "Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs" umfasst. Dabei sei der Begriff "Glas" im weiteren Sinne zu verstehen und umfasse auch Kunststoffscheiben. In der Teilkasko sei aber auch geregelt, dass "Verschleißreparaturen" nicht ersetzt werden. Und um einen solchen Verschleiß handele es sich im konkreten Fall.
> Die Heckscheibe sei 14 Jahre alt. Es sei gerichtsbekannt, dass Kunststoffe - anders als Glas - einem nicht unerheblichen Alterungsprozess unterliegen. Sie würden durch äußere Einwirkungen wie Hitze/ Kälte/ Temperaturwechsel, UV-Strahlung und mechanische Einwirkungen mehr oder weniger schnell spröde und könnten schließlich brechen oder reißen. Sachverständige gingen bei solchen Scheiben von einer Lebenserwartung von zehn bis 15 Jahren aus. Für einen Verschleißschaden sprechen im konkreten Fall auch die Fotos des Daches. Der schon milchig wirkende Kunststoff des Daches sei an den Rändern mehrfach eingerissen. Die größten Schadstellen befänden sich im Biegebereich für den Einklappvorgang des Daches. Zudem sei eine Vielzahl von kleineren Haarrissen und Eintrübungen zu sehen - das typische Erscheinungsbild für spröde gewordene Kunststoffe kurz bevor das Material bei weiterer mechanischer Beanspruchung bricht (Az.: 271 C 4878/14). red/wi



https://www.saarbruecker-zeitung.de/sz-spezial/recht/freizeit-auto-wellness/heckscheibe-im-cabriodach-kaputt-wann-muss-die-teilkasko-zahlen_aid-21127


Nochmals: Checken Sie das Kleingedruckte in ihrem VS-Vertrag!

Wenn KEIN Ausschluss von so genannten Verschleißschäden darin vermerkt ist, sieht die Sache völlig anders aus!
Dann gilt, dass die Gründe für den Bruch der Scheibe(n) völlig irrelevant ist - die Tatsachenfeststellung, dass dem so ist, dass ein Bruch vorliegt, löst den grundsätzlichen Leistungsanspruch aus.
Genauso wie die von der VS idR. pünktlich eingezogenen Beiträge, welche dabei auch nicht verschleißen(!) oder altern, gilt dann die Neuwert-Klausel für den anstehenden Ersatz - und die VS ist zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet.

Das scheint zumindest den juristischen Stand der Dinge anno 2018 wiederzuspiegeln - natürlich ohne Gewähr von unserer Seite her (als Verdeckbauer sind wir ja keine Juristen).



Nach der gängigen Rechtsprechung fallen Heckscheiben aus Kunststoff unter den Begriff "Verglasung".

Diese Einstufung stützt sich auf den entsprechenden Gesetzeskommentar.

Im folgenden Link wird das Thema sehr schön erklärt:

http://www.iww.de/ue/archiv/leserforum-s...den-f18982

Ebenso sind ja auch Scheinwerfergläser bei heutigen Autos nicht mehr aus mineralischen Glas, sondern aus Kunststoff.
Das gilt jenseits dessen, dass die Versicherer gerne mit uralten Texten zu Felde ziehen, in denen Plastik-Teile tatsächlich noch ausgeschlossen waren.
Aber das ist Schnee von vorgestern.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, ob der Vertrag einen Abzug "Neu für Alt" ausschliesst - oder etwa nicht.
Wenn nicht und das Verdeck/die Heckscheibe sind womöglich 10-20 Jahre alt, kann die Versicherung soviel Abzug ansetzen, dass kaum noch etwas übrig bleibt.



Die aktuelle Rechtslage

Da der technische Fortschritt bei wortgetreuer Auslegung alter Vorschriften mit Bezug auf die bei der Verglasung eines Kraftfahrzeugs verwendeten Materialien den Versicherungsschutz möglicherweise aushöhlen würde, hat der GDV (Gesamtverband der Versicherungswirtschaft) nunmehr reagiert und zum 19. Mai neue Musterbedingungen für die AKB veröffentlicht. Dort ist der "Glasschaden" unter A.2.2.1.5 wie folgt neu geregelt und damit ein jahrelanger Streit in Zukunft hoffentlich obsolet:

"Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden."

Damit sind Kunststoffscheiben ausdrücklich mit einbezogen worden, ebenso wie Abdeckungen von Leuchten.




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